Die aktuelle Krise macht es für viele Unternehmen notwendig, sich mit dem Thema Kurzarbeit zu beschäftigen.
Hier die wesentlichen Voraussetzungen, die im Hinblick auf die Corona-Krise etliche Erleichterungen erfahren haben:
1. Kurzarbeit verschiebt das unternehmerische Betriebsrisiko
Kurzarbeit verschiebt das unternehmerische Betriebsrisiko teilweise auf die Arbeitnehmer. Es bedarf deshalb einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, entweder
- bereits im Arbeitsvertrag,
- in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag,
- im Wege einer Betriebsvereinbarung (soweit ein Betriebsrat vorhanden ist),
- über einen geltenden Tarifvertrag.
Besteht keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer und ist dieser nicht zur Kurzarbeit bereit, bleibt nur der Weg einer Änderungskündigung.
2. Vereinbarung der Kurzarbeit
Von der Vereinbarung der Kurzarbeit mit dem Arbeitnehmer und der Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zu trennen ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf Kurzarbeitergeld (KUG) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, geregelt in §§ 95 ff. SGB III. Durch das Kurzarbeitergeld sollen die sozialen Folgen der mit der Minderung der Arbeitszeit einhergehenden Entgeltminderung für die einzelnen Arbeitnehmer gemildert werden.
a. Voraussetzungen auf Unternehmensseite:
- Erheblicher Arbeitsausfall, entweder aus wirtschaftlichen Gründen (bspw. wegen Arbeitsmangel oder aufgrund unabwendbarer Ereignisse (bspw. aufgrund behördlicher Verfügungen wegen Infektionsgefahr) und nicht branchenüblich
- vorübergehender Ausfall (mit einer Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung muss zu rechnen sein)
- Unvermeidbarkeit (vorrangig sind Überstunden abzubauen und Resturlaub, soweit noch nicht verplant, in Anspruch zu nehmen, Minusstunden müssen nicht aufgebaut werden).
- Beschäftigung von mindestens einem Arbeitnehmer
- Mind. 10 % aller Arbeitnehmer des Betriebs im jeweiligen Kalendermonat von Kurzarbeit betroffen
- Kurzarbeit führt zu mindestens 10 % Einkommensverlust bei den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern
- Anzeige des Arbeitsausfalls durch Arbeitgeber oder Betriebsrat bei der Agentur für Arbeit
b. Voraussetzungen bei den Beschäftigten
- Ungekündigtes Arbeitsverhältnis
- Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (Auch Geschäftsführer, soweit sie nicht als Selbständige gelten)
- Keine Inanspruchnahme von Urlaub (dann voller Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber
- Krankheit während Kurzarbeit = reduzierter Entgeltfortzahlungsanspruch + Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld
- Auch für Azubis, wenn Arbeitgeber alle Ausbildungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, aber Weiterzahlung Ausbildungsvergütung für 6 Wochen durch Arbeitgeber
c. Dauer und Höhe des Kurzarbeitergeldes
- Förderdauer derzeit 12 Monate
- 67 % (bzw. 60 % ohne Unterhaltspflichten) der Differenz zwischen dem regelmäßig erzielten Nettoverdienst (Sollentgelt) und dem in aktuell erzielten Nettoverdienst (Ist-Entgelt). Alle Beträge werden pauschaliert und aufgerundet.
- Die Agentur für Arbeit übernimmt derzeit auch die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers
- Antrag durch den Arbeitgeber
- Ausschlußfrist zur Beantragung von KUG: 3 Monate
Sollten Sie spezielle Fragen zur Kurzarbeit und dem Kurzarbeitergeld haben, fragen Sie uns.