Wie kommt mein Unternehmen durch die COVID-19-Krise?

Die Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden hoheitlichen
Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs haben zu einer nie dagewesenen
Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für viele Unternehmen
in Deutschland geführt. Wann und in welchem Tempo sich diese Rahmenbedingungen
wieder verbessern, ist noch völlig unklar.

Diese Ungewissheiten machen eine seriöse Liquiditätsplanung bis
zum Jahresende fast unmöglich.

Der Gesetzgeber hat auf diese Krise sehr schnell reagiert, mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 Teil I Nr. 14).

Von besonderer Bedeutung hierbei ist insbesondere die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach Art. 1 § 1 des Gesetzes, wonach
Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO und für Vereine nach § 42 Abs. 2 BGB faktisch
(über eine gesetzliche Vermutungsregelung) für alle Unternehmen ausgesetzt
sind, die zu Jahresbeginn nachweislich noch nicht zahlungsunfähig waren.

Fremdanträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind
nach Art. 1 § 3 zunächst bis zum 28.06.2020 nur noch dann zulässig, wenn der
Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bedeutet jedoch
natürlich nicht, dass eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit ab sofort auf die leichte
Schulter zu nehmen ist. Diese ist vielmehr gleichwohl weiterhin tunlichst zu
vermeiden bzw. unverzüglich wieder zu beseitigen, wenn sie schon eingetreten
sein sollte.

Hilfe bietet insofern der Art. 5 des Maßnahmengesetzes, der das

Einführungsgesetz zum BGB um einen neuen Artikel 240 ergänzt. Danach ist es für
alle Unternehmen zunächst möglich, Mietzahlungen für die Monate April bis Juni
2020 auszusetzen, sofern nur ein Zusammenhang der Nichtzahlung der Miete/Pacht
mit der Covid-19-Pandemie glaubhaft gemacht werden kann. Die Aussetzung der
Mietzahlungen für diese drei Monate kann bis spätestens zum 30.06.2022
erfolgen. Allerdings handelt es sich hierbei um kein
Leistungsverweigerungsrecht des Mieters, sondern der Gesetzgeber hat nur dem
Vermieter die Möglichkeit genommen, das Mietverhältnis aus diesem Grund
außerordentlich zu kündigen. Damit gelten für nicht bezahlte Mieten insofern
die allgemeinen Regelungen über Zahlungsverzug.

Bevor man mit Mietzahlungen aussetzt, sollte daher versucht
werden, insbesondere mit dem Finanzamt über den Steuerberater Vereinbarungen
über eine (möglichst zinslose) Stundung von Steuerzahlungen (§ 222 AO) zu
erwirken. Aktuell müsste dies deutlich einfacher zu erreichen sein, als zu Vorkrisenzeiten.

Sind Kredite zu bedienen, sollte man mit der kreditgebenden Bank
Vereinbarungen über die Aussetzung geschuldeter Tilgungsleistungen treffen. Die
diesbezüglichen Regelungen im Maßnahmengesetz (Art. 5 § 3) helfen dem Unternehmer
aktuell nicht weiter, weil diese sich zunächst nur auf Verbraucherdarlehen
beziehen.

Gleiches gilt im Bedarfsfall für Lieferantengläubiger. Mit
diesen kann man ebenfalls Stundungsregelungen treffen, die eine eingetretene
Zahlungsunfähigkeit beseitigen können.

Das Maßnahmengesetz  bietet noch eine weitere Erleichterung in Art.
5 § 1 bezüglich sonstiger „wesentlicher Dauerschuldverhältnisse“, die vor dem
08.03.2020 geschlossen wurden. Der Gesetzgeber gewährt hier dem Schuldner ein
Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.06.2020. Dieses Recht wird allerdings
nur Verbrauchern und Kleinstunternehmern gewährt. Arbeitsverhältnisse fallen
darunter aber ebensowenig wie Miet- oder Darlehensverhältnisse.

Dauerschuldverhältnisse können aber auch unabhängig vom Maßnahmengesetz nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) angepasst werden.

Auch kann die Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse zur
Überwindung der Krisensituation ein wichtiges Element sein, die Krise
wirtschaftlich zu überleben. Hierbei sind allerdings die Bedingungen zur
Erlangung derartiger Zuschüsse eingehend zu studieren und zu beachten, will man
sich nicht der Gefahr aussetzen, später wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) belangt
zu werden. Voraussetzung zur Inanspruchnahme derartiger Soforthilfen ist im
Regelfall eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage des Unternehmens, die durch
die Covid-19-Pandemie ausgelöst wurde. Es reicht demnach nicht aus, dass die aktuellen
Umsätze krisenbedingt nur geringer ausfallen als die entsprechenden
Vorjahresumsätze.

Ein Überleben des Unternehmens in der aktuellen allgemeinen
Krisensituation setzt voraus, dass der Unternehmer jetzt schon für die Zeit
nach der Krise plant. Hierzu ist eine monatsgenaue
Liquiditätsplanung für das laufende und das folgende Geschäftsjahr unerlässlich,
auch wenn diese auf vielen Unsicherheiten beruhen muss.

Die unternehmerischen Rahmenbedingungen werden sich in jedem
Fall durch die aktuelle globale Krisensituation dauerhaft verschieben. Die
Unternehmensplanung muss möglichst auf die dann geltenden neuen
Umstände ausgerichtet sein. Das ist natürlich keine einfache Sache,
jedoch führt an einer derartigen Planung kein Weg vorbei.


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