Das Gemeinschaftskonto im Haftungsrecht

Viele Eheleute verzichten nach Eheschließung auf Einzelkonten, sondern führen stattdessen ein Gemeinschaftskonto, bei dem beide alleine über die jeweiligen Kontoguthaben verfügen können (sog. Oder-Konto). Gläubiger eines Ehegatten können nun auf ein solches Konto im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen, indem sie den Auszahlungsanspruch ihres Schuldners gegen die Bank aus der Kontoverbindung pfänden. In diesem Fall können sie auch solche Guthaben einziehen, die vom anderen Ehegatten auf das Konto eingezahlt wurden. In der Insolvenz eines Ehegatten fällt das Gemeinschaftskonto nicht in die Insolvenzmasse, sondern es ist zwischen dem Insolvenzverwalter und dem anderen Ehegatten auseinanderzusetzen (§ 84 Abs. 1 InsO). Auch hier gilt, dass derjenige Kontoinhaber über das Kontoguthaben verfügen kann, der es am schnellsten abhebt. Das betrifft aber nur das Außenverhältnis der Kontoinhaber zur Bank. Im Innenverhältnis hat eine Auseinandersetzung der beiden Kontoinhaber stattzufinden, die sich grundsätzlich nach der Bestimmung des § 430 BGB richtet, die im Zweifel eine hälftige Teilung des Guthabens vorsieht. Haftungsrechtlich ist die Führung eines Gemeinschaftskontos aus diesen Gründen grundsätzlich nicht zu empfehlen.

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