Was ist eigentlich die beste Rechtsform für ein kleineres Unternehmen?
Möchte ein Unternehmer sein Unternehmen aus seinem Privatvermögen auslagern oder will er sich mit anderen Personen geschäftlich zusammentun, stellt sich die Frage der Rechtsformwahl. Zur Verfügung stehen außer der Personengesellschaft (GbR, OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft) Rechtsformen wie die GmbH, die Aktiengesellschaft, die GmbH & Co. KG, aber in bestimmten Konstellationen auch exotischere Formen wie die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder die eingetragene Genossenschaft.
Die unterschiedlichen Rechtsformen unterscheiden sich dabei nicht nur in Bezug auf steuerrechtliche Aspekte (z.B. der Auswirkung von Anfangsverlusten), sondern insbesondere auch in Belangen wie der Aufnahme neuer Gesellschafter oder der Wechsel im Bestand der Gesellschafter, des Gründungsaufwandes, der Haftungsrisiken der Gesellschafter, des Einflusses der Gesellschafter auf die Geschäftsführung, die Möglichkeiten der Gesellschafter, mit der Gesellschaft ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, der Beteiligung der Gesellschafter am Betriebsergebnis, der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung, des Aufwandes bei der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen, der laufenden Beratungskosten, der Publizitätspflichten betreffend Satzung, Gesellschafterbeschlüsse und Jahresabschlüsse, aber auch der allgemeinen Reputation der jeweiligen Gesellschaftsform.
Neben der richtigen Rechtsformwahl ergibt sich auch die Notwendigkeit, den entsprechenden Gesellschaftsvertrag so zu gestalten, dass später auftretende Gesellschafterkonflikte möglichst einfach gelöst werden können.
In diesem Zusammenhang spielen Regelungen eine Rolle, die beispielsweise die Durchführung von Gesellschafterversammlungen betreffen, aber auch Klauseln, die die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters regeln oder die Ausgestaltung von Wettbewerbsverboten. Von Bedeutung sind schließlich auch Regelungen über die Möglichkeiten, Geschäftsanteile zu veräußern oder zu vererben. Auch die Rechte von Minderheitsgesellschaftern sind bei der Abfassung eines Gesellschaftsvertrages zu bedenken. Je mehr Rechte sich ein Minderheitsgesellschafter einräumen lässt (z.B. durch Zustimmungsrechte oder qualifizierte Mehrheitsklauseln), desto schwieriger wird logischerweise die Geschäftsführung durch den Mehrheitsgesellschafter.
Im Bereich der Rechtsformwahl und der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen gilt der Grundsatz: Rechtsberatung zahlt sich aus!