Erbschaft in der Insolvenz

Gibt es eine Testamentsgestaltung, die den Nachlass vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters schützt, wenn der Erbe insolvent wird?

Wie ein Lottogewinn fällt auch eine Erbschaft im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der Erbe hat allerdings immer die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 InsO), weil dies sein höchstpersönliches Recht ist, das ihm von einem Insolvenzverwalter nicht genommen werden kann. Dann fällt sie dem nach ihm berufenen Erben an. Wer das ist, ist bei testamentarischer Erbfolge jeweils durch Auslegung dem Testament zu entnehmen.

Der Insolvenzverwalter kann dann auch nicht auf das Pflichtteilsrecht des insolventen Erben zugreifen, wenn der Erbe es nicht geltend macht (§ 852 Abs. 1 ZPO).

Eine Testamentsvollstreckung über den Nachlass ist zudem auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben zu beachten, der Insolvenzverwalter ist bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung nach § 2211 BGB nicht befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen.

Will der Erblasser bei seiner Testamentsgestaltung verhindern, dass ein Insolvenzverwalter oder Gläubiger des Erben auf den Nachlass zugreifen, kann das tun, indem er den Erben nur zum Vorerben (§ 2100 BGB) einsetzt. Dann gilt die Bestimmung des § 83 Abs. 2 InsO, die es dem Insolvenzverwalter verbietet, über Gegenstände der Erbschaft zu verfügen, wenn dadurch die Rechte des Nacherben beeinträchtigt werden würden.

Diese Verfügungsbeschränkung schützt den Nachlass jedoch nicht vollständig, weil sie nur für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge gilt. Es ist daher zu empfehlen, zusätzlich Testamentsvollstreckung anzuordnen, damit der Verwalter auch auf Erträgnisse des Nachlasses vor Eintritt des Nacherbfalls nicht zugreifen kann (§ 2214 BGB). Diese Form des Schutzes eines Nachlasses schlägt der Gesetzgeber sogar in § 2338 BGB selbst vor.

Bei der Einsetzung eines Vorerben fällt der Nachlass nach Eintritt des Nacherbfalls dann dem eingesetzten Nacherben an, beispielsweise den Abkömmlingen des Vorerben. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft führt erbrechtlich allerdings zu diversen Schwierigkeiten, weil der Vorerbe über den Nachlass eben nicht nach Gutdünken verfügen kann, sondern ihn als Sondervermögen für den Nacherben erhalten muss.

Bei Fragen rund um das Thema Nachlass und Insolvenz wenden Sie sich gerne an uns.

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