Wie sollte ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag formuliert sein?
Wettbewerbsverbote spielen im Gesellschaftsrecht insbesondere dann eine Rolle, wenn es Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern gibt. Es kommt dann öfter vor, dass ein Gesellschafter eine gewerbliche Tätigkeit „auf eigene Faust“ entfaltet und damit in Wettbewerb zu seiner eigenen Gesellschaft tritt oder sich an einem Wettbewerber beteiligt, wenn er beispielsweise der Ansicht ist, dass seine Vorstellungen in der Gesellschaft kein Gehör finden. Hierdurch können der Gesellschaft Schäden entstehen. Im Personengesellschaftsrecht ist daher ein Wettbewerbsverbot in § 112 HGB gesetzlich formuliert. Aber auch im GmbH-Recht gibt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein ungeschriebenes gesetzliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter, die Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft haben. Abgeleitet wird dieses Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht des Gesellschafters. Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot führen zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den hiergegen verstoßenden Gesellschafter. Insbesondere können sie aber auch einen Grund darstellen, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.
Es ist also äußerst heikel, zu seiner eigenen Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, wenn man als deren Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat.
Will man das tun, sollte man sich vorher durch Gesellschafterbeschluss vom Wettbewerbsverbot befreien lassen. Aber auch die Befreiung von einem Wettbewerbsverbot ist keine einfache Sache. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot ist Bestandteil der Satzung einer GmbH. Eine dauerhafte Befreiung hiervon stellt daher eine Satzungsänderung dar, die besonderen Formerfordernissen unterliegt. Gleiches gilt aber auch für das ungeschriebene gesetzliche Wettbewerbsverbot im GmbH-Recht. Ferner hat die Befreiung von einem Wettbewerbsverbot auch steuerliche Konsequenzen.
Distanziert sich ein Gesellschafter aufgrund von Streitigkeiten von seiner eigenen Gesellschaft und beabsichtigt er daher, zu dieser in Wettbewerb zu treten, sollte er sich zuvor rechtlich beraten lassen, um Haftungsgefahren zu vermeiden.
Bei der Gründung einer GmbH sollte der Formulierung eines Wettbewerbsverbotes in der Satzung aus demselben Grund Aufmerksamkeit geschenkt werden. Das gilt insbesondere für Minderheitsgesellschafter, die durch ein positiv formuliertes Wettbewerbsverbot in der Satzung in ihren Handlungsmöglichkeiten empfindlich eingeschränkt werden könnten. Wettbewerbsverbote können aber aus verschiedenen Gründen auch unwirksam sein, insbesondere, wenn sie Rechte von Minderheitsgesellschaftern beschränken oder einen Zeitraum nach Ausscheiden aus der Gesellschaft betreffen.
Für Beratung zum Thema Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.