Muss die Gewinnverteilung in der GmbH dem Verhältnis der Geschäftsanteile entsprechen?
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, und der Anspruch auf Ausschüttung des anteiligen Gewinns der GmbH (Dividendenrecht) ist das zentrale Vermögensrecht des Gesellschafters aus der Mitgliedschaft.
Das Gesetz geht in § 29 GmbHG davon aus, dass jeder Gesellschafter am Gewinn der Gesellschaft entsprechend seiner Beteiligungsquote partizipiert (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Die Satzung kann allerdings einen anderen Verteilungsschlüssel vorsehen, z.B. kann ein Gesellschafter vollständig vom Dividendenbezug ausgeschlossen werden; es ist aber auch möglich, einem Gesellschafter in der Satzung eine Vorzugsdividende zuzuweisen oder sein Gewinnbezugsrecht auf bestimmte Unternehmensteile zu beschränken (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).
Vor einer Ausschüttung hat die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des im Jahresabschluss ausgewiesenen und nach § 42a GmbHG von der Gesellschafterversammlung förmlich festgestellten Bilanzgewinns zu beschließen (§ 29 Abs. 2 GmbHG: Gewinnverwendungsbeschluss). Der Gewinn kann in eine Rücklage eingestellt oder als einfacher Gewinnvortrag ausgewiesen werden; er kann aber natürlich auch ausgeschüttet werden, ebenso, wie im Gewinnverwendungsbeschluss bereits gebildete Rücklagen aufgelöst werden können. Vom Gewinnverwendungsbeschluss, der mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, sind alle Gesellschafter stets gleichermaßen betroffen.
Durch Gewinnverwendungsbeschlüsse, die eine vollständige Einbehaltung (Thesaurierung) des festgestellten Bilanzgewinns vorsehen, kann ein Mehrheitsgesellschafter einen Minderheitsgesellschafter theoretisch dauerhaft vom Dividendenbezug ausschließen („aushungern“). Einem solchen Vorgehen setzt aber die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht Grenzen.
Zu unterscheiden von einem Gewinnverwendungsbeschluss sind nun Beschlüsse, die in die gesetzliche oder satzungsmäßige Gewinnverteilung eingreifen, indem sie Gesellschafter entgegen der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung bei der Gewinnzuweisung ungleich behandeln.
Bei derartigen Beschlüssen handelt es sich um satzungsändernde Beschlüsse, die grundsätzlich allen Formerfordernissen einer Satzungsänderung nach § 53 GmbHG genügen müssen (Quorum von 75 % und notarielle Beurkundung). Ein Beschluss, der ohne eine innere Rechtfertigung einem Gesellschafter sein Gewinnbezugsrecht nimmt, wird aber auch in diesem Fall rechtswidrig sein, wenn und soweit er gegen das gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt, das der Vorschrift des § 53a AktG entnommen wird. Diskriminierende Beschlüsse, die einem Gesellschafter sein Gewinnbezugsrecht nehmen, sind also grundsätzlich anfechtbar. Dasselbe gilt für die Einführung einer sogenannten Öffnungsklausel in die Satzung, wonach der Gewinn jedes Jahr individuell durch Beschluss verteilt wird. Derartige Beschlüsse oder Satzungsklauseln setzen also die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter voraus.
Bei der Gründung einer GmbH oder der Aufnahme neuer Gesellschafter sollten sich die Gesellschafter bei Formulierung der Satzung somit eingehende Gedanken über die Gewinnverteilung machen. Hierfür stehen wir gerne beratend zur Verfügung.