Zahlungszusagen

Ist die Zahlungszusage eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters belastbar?

Es kommt immer wieder vor, dass ein gewerblicher Kunde insolvent wird. Für den Unternehmer ist das ärgerlich, weil damit alle aufgelaufenen Außenstände des Kunden mit einem Schlag mehr oder weniger wertlos werden. In vielen Fällen wird allerdings der Geschäftsbetrieb des insolventen Kunden vorläufig weitergeführt, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Das zuständige Insolvenzgericht bestellt dann zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der dafür Sorge tragen soll, dass der Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufig fortgeführt werden kann. Hierzu ist es neben der Liquiditätsgenerierung durch die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld insbesondere erforderlich, die Lieferanten dazu zu bewegen, weiterhin auf Rechnung zu liefern.

Der vorläufige Insolvenzverwalter setzt in diesen Fällen normalerweise zusammen mit dem Geschäftsführer ein Rundschreiben an die Lieferanten auf, in dem darum gebeten wird, das Unternehmen weiterhin auf Rechnung zu beliefern. Er sagt in diesen Fällen oftmals in mehr oder weniger schwammigen Worten die Bezahlung von Bestellungen zu, die er zuvor autorisiert hat. Rechnungen aus der Zeit vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung fallen unter diese Zusage nicht, weil es sich dabei um Altforderungen handelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle anzumelden sind. Rechnungen aus der Zeit nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sollen dagegen bezahlt werden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Bestellung zuvor autorisiert hatte. Dasselbe gilt für Bestellungen eines Insolvenzverwalters nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

In der Praxis kommt es allerdings immer wieder vor, dass derartige autorisierte Rechnungen unbezahlt bleiben. Nach Insolvenzeröffnung stellt ein Insolvenzverwalter in vielen Fällen fest, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um außer den Verfahrenskosten auch noch die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu bezahlen, man spricht dann von Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO). Oftmals geht es in diesen Fällen um gescheiterte übertragende Sanierungen, bei denen durch fortbestehende Arbeits- und Mietverhältnisse ungedeckte Auslaufkosten anfallen.

Für Zahlungszusagen haftet ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 60, 61 InsO, wobei es natürlich immer auf die genaue Ausformulierung der konkreten Zahlungszusage ankommt. Persönliche Garantien werden im Regelfall vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter nicht abgegeben.

Mit der Nichtbezahlung von Masseverbindlichkeiten befasst sich insbesondere die Norm des § 61 InsO. Der Insolvenzverwalter haftet danach für die Nichterfüllung einer Masseverbindlichkeit dann nicht persönlich, wenn er bei der Begründung der Verbindlichkeit aufgrund eines fachgerecht erstellten Liquiditätsplans nicht erkennen konnte, dass die liquiden Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeit später nicht ausreichen. Ferner kann den Insolvenzverwalter auch die Vorschrift des § 60 Abs. 2 InsO von einer Haftung befreien: Für Fehler von Beschäftigten des insolventen Unternehmens haftet er danach nur in Ausnahmefällen bei einem „Überwachungsverschulden“.

Die Gefahr einer später eintretenden Masseunzulänglichkeit bei der Fortführung eines insolventen Unternehmens ist somit von erheblicher Praxisrelevanz. Will man also mit einem insolventen Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, weiterhin geschäftlichen Kontakt pflegen, sollte man in jedem Fall darauf achten, keine hohen Außenstände auflaufen zu lassen. Auch sollte man darauf drängen, dass der Wortlaut der Zahlungszusage möglichst verbindlich ist.

Für Beratungen in Bezug auf die Durchsetzung von Zahlungszusagen eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters stehen wir gerne zur Verfügung.

Sie haben ein Problem zu einem dieser Themen und benötigen Beratung?

Teilen Sie diesen Beitrag:
LinkedIn
XING
WhatsApp
Email
Facebook

Weitere Beiträge zu
"Wussten Sie schon?"

Das Gemeinschaftskonto im Haftungsrecht

Viele Eheleute verzichten nach Eheschließung auf Einzelkonten, sondern führen stattdessen ein Gemeinschaftskonto, bei dem beide alleine über die jeweiligen Kontoguthaben verfügen können (sog. Oder-Konto). Gläubiger eines

Weiter lesen ▸