Tagesordnung

Welche Beschlüsse dürfen auf einer Gesellschafterversammlung eigentlich unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ gefasst werden?

Die Gesellschafterversammlung ist das maßgebliche Entscheidungsorgan einer jeden Gesellschaft. Besonders deutlich wird das im GmbH-Recht, wonach der Geschäftsführer generell den Weisungen der Gesellschafterversammlung untersteht (§ 37 Abs. 1 GmbHG).

Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen einer GmbH unterliegen aus diesem Grund verschiedenen Formalien, die sicherstellen sollen, dass jeder Gesellschafter die Gelegenheit hat, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen und sich an den dortigen Beschlussfassungen inhaltlich vollumfassend zu beteiligen.

Damit jeder Gesellschafter die Bedeutung einer anstehenden Gesellschafterversammlung einschätzen kann, ist es zwingend erforderlich, über die vorgesehenen Beschlussfassungen eine Tagesordnung zu erstellen, anhand der jeder Gesellschafter sich angemessen auf die anstehenden Beschlussfassungen vorbereiten kann.

Das ergibt sich aus dem GmbH-Gesetz allerdings nur indirekt, aus der Vorschrift des § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG.

Die Tagesordnung wird vom Einberufungsorgan erstellt, also im Regelfall vom Geschäftsführer (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter hat jedoch gemäß § 50 Abs. 2 GmbHG das Recht, bestimmte Ergänzungen der Tagesordnung zu verlangen.

Über Gegenstände, die den Gesellschaftern in der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zuvor nicht mitgeteilt worden waren, können auf einer Gesellschafterversammlung nur dann fehlerfrei Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Gesellschafter (also auch die nicht anwesenden) dem zugestimmt haben. Alle Gesellschafter müssen zudem zu der Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht geladen worden sein. Ferner muss die Gesellschafterversammlung beschlussfähig sein. Aus dem Gesetz ergeben sich hierzu zwar keine besonderen Voraussetzungen, jedoch ist oftmals im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass eine erstmalig zusammengetretene Gesellschafterversammlung nur dann beschlussfähig ist, wenn alle Gesellschafter erschienen sind. Um den ordnungsgemäßen Ablauf einer Gesellschafterversammlung sicherzustellen, ist für diese Zwecke von den Gesellschaftern ein Versammlungsleiter einzusetzen, der auch den Verlauf der Gesellschafterversammlung protokollieren sollte. Oftmals gibt es hierzu Vorschriften im Gesellschaftsvertrag.

Der Versammlungsleiter nimmt sodann in das Protokoll zunächst die sogenannten konstituierenden Angaben auf, wie Firma der Gesellschaft, Ort, Zeit und Dauer der Versammlung, Anwesenheitsliste, Feststellungen zur Teilnahmeberechtigung und Feststellungen zur Einsetzung eines Versammlungsleiters. Sodann werden förmliche Feststellungen aufgenommen wie die Einhaltung der Ladungsformalien einschließlich der Geltendmachung von Ladungsmängeln, die Verteilung der Stimmrechte, Feststellungen zur Beschlussfähigkeit, die Liste der angekündigten und daher zu behandelnden Beschlussgegenstände, die Bekanntgabe der Tagesordnung und die Erörterung einer Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters. Anschließend wird die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung abgehandelt. Zunächst werden eventuelle Anträge zur Geschäftsordnung abgehandelt, danach werden die einzelnen Tagesordnungspunkte aufgerufen, erörtert und anschließend zur Beschlussfassung gestellt. Der Versammlungsleiter vermerkt sodann zu jedem Tagesordnungspunkt das jeweilige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis. Hat der Versammlungsleiter eine Beschluss Feststellungskompetenz, teilt er anschließend das festgestellte Beschlussergebnis mit.

Aufgrund dieser wichtigen Formalien ist es grundsätzlich nicht möglich, unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu fassen, die zuvor in der Tagesordnung nicht mitgeteilt worden waren. Die Gesellschafter haben allerdings die Möglichkeit, auf diese Voraussetzungen einvernehmlich zu verzichten, wenn sämtliche Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung anwesend sind.

Zu allen Fragen rund um die Durchführung von Gesellschafterversammlungen beraten wir Sie gerne.

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