Warum Testamentsvollstreckung?

An Erbschaften sind oft mehrere Personen beteiligt. Nach deutschem Erbrecht muss sich eine Erbengemeinschaft um die Verwaltung des Nachlasses und dessen Aufteilung unter den Erben selbst kümmern. Das führt oftmals zu erheblichen Schwierigkeiten. Innerhalb der Erbengemeinschaft gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Herrscht Uneinigkeit über die Modalitäten der Nachlassverwaltung und -aufteilung, ist dieser Streit letztlich vor den ordentlichen Gerichten im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage zu klären, in der die Miterben gegeneinander klagen müssen. Derartige Prozesse sind enorm aufwendig, nicht nur finanziell, sondern auch durch die nervliche Belastung aller Beteiligten. Wie oft haben Auseinandersetzungen unter Miterben zu einer regelrechten Familienzerrüttung geführt. Um solche unerwünschten Konflikte zu vermeiden, muss der Erblasser testamentarisch nur eine Testamentsvollstreckung anordnen. Dann kümmert sich die von ihm eingesetzte Person um die Nachlassverwaltung und -abwicklung, und ein Streit unter den Miterben wird so elegant vermieden. Dabei wird das Institut der Testamentsvollstreckung nach §§ 2197 BGB ff. in der Praxis nur selten genutzt.

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