Am 01.01.2021 ist in Umsetzung einer EU-Richtlinie das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll es Unternehmen – auch in einzelkaufmännischer Form – ermöglicht werden, eine finanzwirtschaftliche Sanierung außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens durchzuführen. Bislang war dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur durch einvernehmliche Vereinbarungen mit den Gläubigern möglich. Das StaRUG stellt dem Unternehmer nunmehr ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem dieser den Gläubigern einen Restrukturierungsplan vorlegen und zur Abstimmung bringen lassen kann. Die Vorschriften über den Restrukturierungsplan sind dabei an die Regelungen der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan angelehnt. Die Gläubiger sind auch hier in Gruppen aufzuteilen; der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe mindestens eine 75 %-Mehrheit erreicht wurde, Minderheiten können also überstimmt werden (§§ 25, 26 StaRUG).
Zugang zum Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG haben aber nur Unternehmen, die bereits drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sind, aber noch nicht zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO. Diese müssen dann, um in einem Restrukturierungsplan Minderheiten überstimmen zu können, das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht anzeigen (§ 31 StaRUG). Dieser Anzeige sind verschiedene Unterlagen beizufügen, insbesondere der Entwurf eines Restrukturierungsplans, der ein konkretes Restrukturierungskonzept enthält einschließlich einer Vergleichsrechnung, aus der sich ergibt, dass die Gläubiger durch den Restrukturierungsplan bessergestellt werden, als sie im Fall eines Insolvenzverfahrens stehen würden. Das Gericht wird dann – nach Vorprüfung der vorgelegten Unterlagen – in aller Regel einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der das Verfahren begleitet (§§ 73 ff StaRUG). Dessen Bezahlung muss vorher sichergestellt sein. Wird das Unternehmen während des Restrukturierungsverfahrens insolvent, geht dieses grundsätzlich in ein Insolvenzverfahren über (§ 33 StaRUG).
Das StaRUG bietet einem Unternehmen verschiedene Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente an: Die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens, die gerichtliche Vorprüfung eines Sanierungs- und Restrukturierungsvorhabens, die Verfügung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren (die nach dem neuen § 30g ZVG auf Antrag auch Zwangsversteigerungsverfahren erfassen) und die gerichtliche Planbestätigung (§ 29 StaRUG). Eine ursprünglich vorgesehene Möglichkeit zum gerichtlichen Eingriff in laufende Dauerschuldverhältnisse besteht demgegenüber nicht (§ 3 Abs. 2 StaRUG).
Ob sich das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG als ein taugliches Verfahren zur finanzwirtschaftlichen Bewältigung einer Unternehmenskrise erweisen wird, bleibt abzuwarten. Möglicherweise sind die Hürden für den Zugang zum Verfahren für kleinere Unternehmen zu hoch und das hierfür erforderliche Zeitfenster zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu klein, damit dieses Verfahren größere Praxisrelevanz erhält.
Ferner lassen sich im Restrukturierungsverfahren nach dem StRUG keine Arbeitnehmerforderungen restrukturieren (§ 4 StaRUG), was einer nachhaltigen Unternehmenssanierung oft entgegenstehen wird.