Das Insolvenzrecht als Weg aus der COVID-19-Krise

Die Insolvenzordnung hält mit dem Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) und der vorgeschalteten vorläufigen Eigenverwaltung (§§ 270b f. InsO) bzw. dem Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ein Instrumentarium bereit, mit dem ein insolventes Unternehmen nachhaltig saniert werden kann.

Diese Chancen ergeben sich insbesondere in einer Unternehmenskrise, die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurde, weil in diesem Fall das Unternehmen grundsätzlich sanierungsfähig sein sollte und auch das für eine Sanierung unabdingbare fortbestehende Vertrauen der Gläubiger in die bisherige Unternehmensleitung vorhanden sein dürfte.

Es könnte sich also lohnen, der COVID-19-Krise nicht dadurch zu begegnen, den Kopf in den Sand zu stecken und die Krise unter Berufung auf die befristete Aussetzung von Insolvenzantragspflichten durch das Maßnahmengesetz vom 27.03.2020 nur auszusitzen, sondern das Insolvenzverfahren und das ihm vorgeschaltete Insolvenzeröffnungsverfahren aktiv dazu zu nutzen, das Unternehmen unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters oder eines Sachwalters im Schutze des Insolvenzrechts planmäßig „herunterzufahren“, um den Geschäftsbetrieb im richtigen Moment nach Vorlage eines Insolvenzplans zu reaktivieren, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wieder gebessert haben.

In diesem Fall stehen hilfreiche Instrumente zur Verfügung, wie z.B. die Möglichkeit zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld oder die insolvenzrechtliche Möglichkeit, sich von ungünstigen Vertragsverhältnissen zu trennen (§ 103 InsO).

Der große Vorteil der Krisenbewältigung durch Insolvenzplan liegt darin, dass sämtliche Altverbindlichkeiten durch den Insolvenzplan restrukturiert werden und somit ein echter Neustart für ein Unternehmen möglich wird, das durch COVID-19-Pandemie in die Krise geraten war.

Ohne die Möglichkeiten, Altverbindlichkeiten umfassend zu restrukturieren, würde ein Unternehmen nach Beendigung der COVID-19-Krise trotz aller staatlichen Hilfen eine erhebliche zwischenzeitlich aufgelaufene Schuldenlast mit sich führen, die einen echten Neustart erheblich erschweren würde, weil die Tilgung dieser Verbindlichkeiten nicht gesichert ist.

Diese Möglichkeiten werden seit dem Jahresbeginn 2021 nochmals erweitert durch das Restrukturierungsverfahren nach dem SanInsFoG vom 17.12.2020, das eine finanzielle Sanierung von Unternehmen in der Krise außerhalb des Insolvenzverfahrens vorsieht und inhaltlich an die Regelungen über den Insolvenzplan nach der InsO anknüpft.

Für Beratungen zum Thema Sanierung durch Insolvenzplan stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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