Geschäftsführer-Haftung

Der „technische Geschäftsführer“ ist ein gefährlicher Posten.

Alle Geschäftsführer einer GmbH tragen ein besonderes Haftungsrisiko, das im Wesentlichen daraus resultiert, dass den Gläubigern einer GmbH eben nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Als Ausgleich hierfür sieht das Gesetz eine strenge Insolvenzantragspflicht für den Fall vor, dass die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Um dieser Insolvenzantragspflicht nachkommen zu können, müssen sich die Geschäftsführer einer GmbH generell, aber insbesondere in Krisenzeiten laufend über die Vermögenslage und hier vor allem die Liquiditätslage ihrer GmbH informieren. Sinkt das Nettovermögen einer GmbH unter die Hälfte der Stammkapitalziffer ab, sind die Geschäftsführer der GmbH nach § 49 Abs. 3 GmbHG verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um über das weitere Schicksal der GmbH zu beschließen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist sogar strafbar (§ 84 GmbHG).

Gemäß § 15a Abs. 1 InsO sind die Geschäftsführer einer GmbH ferner verpflichtet, spätestens 3 Wochen nach Erkennbarkeit der Insolvenzreife der GmbH einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn es nicht zuvor gelungen ist, diese durch geeignete Gegenmaßnahmen (wie etwa die Zuführung neuen Eigenkapitals) zu beseitigen.

Wird diese Frist versäumt, haften die Geschäftsführer den Gläubigern für den daraus entstandenen Insolvenzverschleppungsschaden. Das schuldhafte Versäumen der Insolvenzantragsfrist ist ebenfalls strafbar (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO).

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet ferner der Finanzverwaltung aus § 69 AO für Steuern, die infolge von Insolvenzverschleppung oder auch nur einer Ungleichbehandlung von Steuerverbindlichkeiten im Vergleich zu anderen Verbindlichkeiten nicht abgeführt wurden.

Besonders gravierend für den Geschäftsführer ist jedoch die Haftung nach § 64 GmbHG für Verstöße gegen das sogenannte Gebot der Masseerhaltung. Es handelt sich hierbei um einen Haftungstatbestand eigener Art, durch den eine persönliche Haftung für nahezu jede Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife begründet wird. Je höher die Umsätze der GmbH in dieser Zeit, desto höher auch die Haftung aus § 64 GmbHG.

In der Praxis sind Insolvenzverschleppungstatbestände bei der GmbH häufig anzutreffen. Im Durchschnitt wird ein Insolvenzantrag bei einer GmbH erst 9 Monate nach Eintritt der Insolvenzreife gestellt.

Verfügt die GmbH über mehrere Geschäftsführer, gibt es im Regelfall eine Geschäftsverteilung. So kümmert sich oft ein Geschäftsführer um den kaufmännischen Bereich des Unternehmens, während der andere für den technischen Bereich zuständig ist. Der technische Geschäftsführer einer GmbH haftet im Ergebnis aber fast genauso wie der kaufmännische, obwohl er aufgrund seiner zugewiesenen Aufgaben gar keinen vollständigen Einblick in die relevanten Geschäftsunterlagen hatte. Der technische Geschäftsführer kann sich also nicht damit entschuldigen, für den kaufmännischen Bereich nicht zuständig gewesen zu sein. Von ihm wird verlangt, den kaufmännischen Geschäftsführer seinerseits sorgfältig zu überwachen und im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten sofort Gegenmaßnahmen einzuleiten. Unterlässt er dies, haftet er in vollem Umfang. Nicht selten wird durch eine Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz der GmbH dessen wirtschaftliche Existenz vollständig ruiniert.

Fragen rund um die Haftung des Geschäftsführers beantworten wir gerne.

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